Allgemeine Geschäftsbedingungen des EAZEE Designstudio München, Inh. Huber & Krezic GbR
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen, Angebote und Dienst- Werkleistungen aller Art. Sie haben Gültigkeit auch für alle nachfolgenden Aufträge bzw. Vertragsabschlüsse. Bedingungen des Vertragspartners, nachstehend in Kurzform “Kunde” genannt, werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir, nachstehend „Werbeagentur“ genannt, nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.2 Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i. S. der Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i. S. der Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer.
1.3 Die Bedingungen gelten auch für Verträge, die mit Kunden aus anderen Staaten als Deutschland geschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss
2.1 Die Werbeagentur erbringt Dienstleistungen überwiegend aus den Bereichen Full Service, Offline-Marketing und Onlinemarketing. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Werbeagentur zustande.
2.2 Die von der Werbeagentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und unseren Leistungsbeschreibungen. Diese Unterlagen, sind neben dem Projektvertrag (und seinen Anlagen) sowie diesen Bedingungen Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere auch für das vom Kunden an die Werbeagentur auszuhändigende Briefing.
2.3 Die vereinbarten Dienstleistungen werden in der Regel während der normalen Geschäftszeiten der Werbeagentur erbracht. Diese sind: Montag – Freitag 10:00 – 18:00 Uhr. Nach Absprache, können die Dienstleistungen auch außerhalb der Geschäftszeiten (Nacht- und Wochenendarbeiten) der Werbeagentur erbracht werden. Hinsichtlich der Vergütung wird insoweit auf Ziffer 5.2 verwiesen.
2.4 Online-Marketing / Social Media Marketing / Content Marketing
2.4.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung erbringt die Werbeagentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der allgemein zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Die Werbeagentur schuldet dem Kunden keinen bestimmten werblichen Erfolg.
2.4.2 Grundsätzlich berechnet die Werbeagentur den Netto-Schaltpreis der jeweiligen Medialeistung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eventuell vereinbarte Kundenrabatte, insbesondere Mengenrabatte und Boni werden erst nach Erreichen der vereinbarten Abnahmemengen des jeweiligen Mediums gutgeschrieben.
2.4.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Werbeagentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang übernimmt die Werbeagentur keine Haftung. Schadensersatzansprüche seitens des Kunden gegenüber der Werbeagentur sind ausgeschlossen.
2.5 Online-Marketing / Social Media Marketing / Content Marketing
Dieser Punkt der Bedingungen bezieht sich speziell auf die Dienstleistungen i.S.d. § 611 BGB der Werbeagentur im Online Marketing, insbesondere in den Bereichen SEO, SEM, SEA, Social-Media Marketing und Content Marketing.
2.5.1 Platzierung in Suchmaschinen Die SEO, SEM und unsere SEA-Dienstleistungen haben eine möglichst hohe Platzierung des Kunden in den Suchmaschinen (z.B. Google) zum Ziel. Die Werbeagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Positionierung hat, da die Platzierung bei Suchmaschinen von sehr vielen und von uns nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt.
2.5.2 Social Media Marketing Social Media Marketing wird maßgeblich durch Kommentare, Bewertungen und Empfehlungen der User beeinflusst. Die Werbeagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die öffentliche Meinungsbildung auf Social-Media Plattformen auch kritisch oder negativ entwickeln kann. Auf diese öffentliche Meinungsbildung kann die Werbeagentur nur begrenzt Einfluss nehmen. Da die Werbeagentur hier inhaltlich nicht verantwortlich ist, können rechtliche Ansprüche gleich welcher Art insoweit nicht geltend gemacht werden.
Wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Netzwerke und der sich laufend ändernden Regelungen übernimmt die Werbeagentur keine Haftung für die Einhaltung von Werbe- und Anzeigenrichtlinien der jeweils gebuchten Social-Media Plattform. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gleich welcher Art ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die rechtliche Prüfung der entsprechenden Kampagnen obliegt insoweit dem Kunden. Die Werbeagentur wird nach bestem Wissen und Gewissen und im Sinne des Kunden handeln.
2.6 Zur Erfüllung der Dienstleistungen ist die Werbeagentur berechtigt Dritte zu beauftragen. Eine Zustimmung des Kunden ist hierzu nicht erforderlich. Hinsichtlich der Verschwiegenheit gilt Ziffer 13.
2.7 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, sind alle Termine und Fristen unverbindlich.
3. (Mitwirkungs-) Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde stellt der Werbeagentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Sofern zur Fortsetzung der Leistungserbringung Freigaben durch den Kunden erforderlich sind, hat der Kunde diese innerhalb der von der Werbeagentur gesetzten Frist zu erteilen und/oder unter Angabe von Gründen zu versagen. Alle übermittelten Arbeitsunterlagen werden von der Werbeagentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Es wird insoweit auch auf Ziffer 15 dieser Bedingungen verwiesen.
3.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Daten und Unterlagen verantwortlich. Mehraufwand, der der Werbeagentur dadurch entsteht, dass der Kunde nach Überlassung der Daten und/oder Unterlagen Änderungen wünscht, ist vom Kunden zu tragen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung entsprechend dem im jeweiligen Auftrag vereinbarten Stundensatz.
3.3 Der Kunde ist ferner für die fristgerechte Lieferung der jeweiligen Daten und Unterlagen innerhalb der jeweils mit der Werbeagentur vereinbarten Fristen verantwortlich. Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Kunde die Fristen nicht einhält, ist vom Kunden zu tragen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung entsprechend dem im jeweiligen Auftrag vereinbarten Stundensatz.
3.4 Nach Auslieferung der Leistung ist der Kunde verpflichtet, die ihm überlassenen Daten zu speichern und ggf. doppelt zu sichern. Eine Datenspeicherung und –sicherung durch die Werbeagentur erfolgt nur bis zur Auslieferung der Daten an den Kunden.
3.5 Besondere Pflichten beim Online-Marketing Der Kunde ist verpflichtet der Werbeagentur alle zur Erbringung der Marketingleistungen erforderlichen Informationen und Daten zu übermitteln. Im Bereich SEM / SEO setzt die Werbeagentur gebuchte Keywords laut den allgemeinen Vorgaben des Kunden und gemäß den Kampagnenzielen ein. Die rechtliche Verantwortung liegt dabei ausschließlich beim Kunden. Die Werbeagentur ist nicht verpflichtet die eingesetzten Keywords auf ihre markenrechtliche und/oder urheberrechtliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sofern die Werbeagentur von Dritten aufgrund von markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Verletzungen in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde die Werbeagentur auf erstes Anfordern von allen rechtlichen Ansprüchen und Kosten freizustellen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung. Der Kunde ist verpflichtet die Werbeagentur unverzüglich zu informieren, wenn einzelne Keywords und/oder Anzeigen nicht geschaltet werden sollen. Die inhaltliche Verantwortung liegt insoweit beim Kunden.
4. Zusatzleistungen / Änderungen des Auftrages
Zusatzleistungen und Änderungen des Auftrages bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anders im jeweiligen Auftrag vereinbart worden ist, sind diese Zusatzleistungen bzw. der durch Änderungen anfallende Mehraufwand gesondert zu entlohnen.
5. Vergütung, Fälligkeit, Verzug
5.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung.
5.2 Sofern mit dem Kunden die Erbringung einer Leistung außerhalb der normalen Geschäftszeiten i.S.d. Ziffer 2.3 dieser Bedingungen vereinbart wurden ist, erhöht sich die hierauf anfallende Vergütung auf 150% der vereinbarten Vergütung.
5.3 Zahlungen sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5.4 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Werbeagentur verfügbar sein. Darüber hinaus ist die Werbeagentur berechtigt einen Vorschuss zu verlangen.
5.5 Im Falle der Erbringung von monatlichen Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses stellt die Werbeagentur dem Kunden -sofern nichts anderes vereinbart worden ist, die erbrachte Leistungen monatlich für den jeweiligen Folgemonat in Rechnung stellen.
5.6 Sofern die Werbeagentur Leistungen Dritter in Anspruch nimmt (z.B. kostenpflichtige Suchdienst-Einträge und Schaltung von Anzeigen) erfolgt die entsprechende Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden vor oder unmittelbar nach Bestellung der Drittleistungen.
Die Werbeagentur ist nicht verpflichtet bei der Inanspruchnahme von Drittleistungen für den Kunden in Vorkasse zu gehen. Bei Schäden wegen nicht fristgerechter Zahlung der Drittleistung seitens des Kunden ist eine Haftung der Werbeagentur ausgeschlossen.
5.7 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle in den Angeboten und Aufträgen genannten Honoraren als Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.
6. Urheber- und Nutzungsrechte
6.1 Sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Nutzungsrechts an allen von der Werbeagentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten ausdrücklichen Nebenabrede.
6.2 Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, d.h. dem Kunden wird bis zur vollständigen Zahlung zunächst nur ein vorläufiges Nutzungsrecht eingeräumt, welches erlischt, wenn der Kaufpreis unberechtigter Weise nicht vollständig gezahlt wurde.
6.3 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen der Werbeagentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
6.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen bedürfen, soweit nicht im Auftrag etwas anderes vereinbart wurde, der Einwilligung der Werbeagentur und sind honorarpflichtig.
6.5 Über den Umfang der Nutzung steht der Werbeagentur gegenüber dem Kunden ein Auskunftsanspruch zu.
7. Abnahme bei Werkvertrag
Für den Fall, dass zwischen dem Kunden und der Werbeagentur ein Werkvertrag geschlossen worden ist, wird die Werbeagentur den Kunden nach Fertigstellung der im jeweiligen Auftrag vereinbarten (Teil-) Leistung entsprechend informieren und die Leistung übergeben. Der Kunde hat sodann innerhalb eines Zeitraums von 14 Werktagen ab Mitteilung und Übergabe die erbrachte Leistung zu testen und die Werbeagentur über etwaige Mängel bzw. Fehler und/oder Funktionsstörungen in Textform zu unterrichten bzw. die Leistung als vertragsgemäß anzunehmen.
8. Kündigung / Rücktritt bei Werkvertrag
8.1 Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall ist die Werbeagentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
8.2 Erbringt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderungen und Fristsetzungen nicht, ist die Werbeagentur berechtigt, den Auftrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten.
8.3 Im Falle der Kündigung nach Ziffer 8.1. und 8.2 ist die Werbeagentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; die Werbeagentur muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was diese infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
8.4 Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9. Gewährleistung bei Werkvertrag
9.1 Für den Fall, dass zwischen der Werbeagentur und dem Kunden ein Werkvertrag geschlossen worden ist, steht dem Kunden ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches nach den Ziffern 8 und 9 dieser Bedingungen modifiziert wird.
9.2 Abweichungen in Qualität, Farben und Maßen können im Rahmen des Zumutbaren geringfügig abweichen und stellen insoweit keine Mängel dar.
9.3 Als Beschaffenheit der Leistung gelten grds. nur die Ausführungen im Rahmen des Vertrages als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung der Werbeagentur stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.
9.4 Der Kunde muss der Werbeagentur offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.
9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahre ab Abnahme der Leistung. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn der Werbeagentur grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von der Werbeagentur zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden sowie im Falle einer Garantie. Die Haftung der Werbeagentur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
9.6 Abweichend von Abs. 5 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
9.7 Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen verwiesen.
10. Haftung
10.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Werbeagentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Es ist Sache des Kunden, alle behördlich oder privatrechtlich notwendigen Genehmigungen einzuholen.
10.2 Die Werbeagentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Werbeagentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
10.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Werbeagentur auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur. Die Werbeagentur haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Werbeagentur haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Die Werbeagentur haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei den der Werbeagentur zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden
10.5 Der Werbeagentur steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
10.6 Die Werbeagentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass Webseiten während der Laufzeit von Werbekampagnen ununterbrochen erreichbar sind, unverändert fortbestehen oder inhaltlich / qualitativ gleich bleiben. Die Werbeagentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass mit ihren Dienstleistungen im Bereich Onlinemarketing bestimmte Ergebnisse oder Erfolge erzielt werden. Die Werbeagentur übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der im Webangebot eingestellten Informationen. Die Werbeagentur übernimmt keine Gewähr, soweit die Darstellung der Werbung aufgrund nicht geeigneter Soft- oder Hardware (Browser etc.) oder durch Störungen der Kommunikationsnetze anderer Unternehmen, durch Rechnerausfall bei Internetprovidern oder Online-Diensten, durch unvollständige oder nicht aktualisierte Angebote auf Proxy-Servern (Zwischenspeicher) kommerzieller und nicht kommerzieller Provider oder Online-Dienste, durch Ausfall eines Servers, höhere Gewalt, Streik oder sonstige, nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen, fehlerhaft erscheint.
Die Werbeagentur hat keinen Einfluss auf Gestaltung und Inhalt fremder Internetseiten. Sie distanziert sich daher von allen fremden Inhalten, auch wenn ein Link auf diese externen Seiten führt oder gesetzt wurde. Dies gilt für alle auf den Webseiten angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die Banner und Links führen sowie für Fremdeinträge in Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Die Werbeagentur übernimmt keine Haftung, soweit der Auftraggeber Arbeiten ohne Zustimmung der Werbeagentur selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht unzumutbar erschwert wird.
11. Verwertungsgesellschaften
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Werbeagentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Werbeagentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
11.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
12. Leistungen Dritter
Die von der Werbeagentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Werbeagentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Werbeagentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Werbeagentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen. Andernfalls macht sich der Kunde der Werbeagentur gegenüber schadensersatzpflichtig.
13. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten der Werbeagentur
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Werbeagentur angefertigt werden, verbleiben bei der Werbeagentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Werbeagentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
14. Verantwortlichkeit des Kunden und Haftungsfreistellung
14.1 Für die Zulässigkeit der Verwendung von vom Kunden bereitgestellten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Dateien, Grafiken, Zahlen o.ä.) ist ausschließlich und uneingeschränkt der Kunden selbst verantwortlich.
14.2. Der Kunde hat insoweit sicher zu stellen, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte nicht gegen Rechte Dritter und/oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, presserechtlicher, jugendschutzrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.
14.3 Der Kunde stellt die Werbeagentur in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern frei und hält die Werbeagentur von diesen Ansprüche schadlos, die Dritte gegen die Werbeagentur wegen der Verletzung ihrer Rechte aufgrund von Inhalten, die der Kunde der Werbeagentur zur Erbringung der geschuldeten Leistung übermittelt, geltend machen. Dies schließt auch den Ersatz der entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung in Höhe der gesetzlichen Gebühren ein.
14.4 Für den Fall der Inanspruchnahme der Agentur nach Ziffer 14.3 ist die Werbeagentur berechtigt, die Veröffentlichung der betroffenen Inhalte der Werbemittel ganz oder teilweise einzustellen oder sie so zu verändern, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen. Gleiches gilt, wenn die Werbeagentur in anderer Form als unter Ziffer 14.3 benannt, Kenntnis von der Verletzung von Rechten Dritter erlangt.
15. Geheimhaltungspflicht
Die Vertragsparteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangende Informationen, die nicht zur Weitergabe an unbefugte Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. Sie werden Angestellte und Dritte, die solche Informationen und Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des jeweiligen Auftrages hinaus.
16. Aufbewahrung & Herausgabe
16.1 Die Werbeagentur verpflichtet sich, sämtlichen, für den Kunden hergestellten Arbeitsergebnisse, wie Berichte, Druckunterlagen und Konzepte ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von 1 Jahr, beginnend mit der Beendigung des jeweiligen Projekts, sachgemäß aufzubewahren und dem Kunden während dieser Aufbewahrungsfrist auf Wunsch auszuhändigen. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Unterlagen dem Kunden auf dessen Anforderung ausgehändigt. Andernfalls hat die Werbeagentur das Recht, diese zu vernichten. Sofern der Kunde eine Aufbewahrung über diese Frist hinaus wünscht, erfolgt dies auf seine Kosten. Gegebenenfalls anfallende Kosten für den Abtransport und/oder die Vernichtung sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und erforderliche Versicherungen trägt der Kunde.
16.2 Die Aufbewahrungspflicht nach 16.1 gilt nicht für solche Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, wie Skizzen und Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches. Diese kann die Werbeagentur sofort vernichten.
16.3 Eine Archivierung von digitalen Daten durch die Werbeagentur findet nur statt, sofern dies im Projektvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Kunde die Herausgabe dieser Daten jederzeit während der Vertragsdauer verlangen. Im Übrigen werden diese bei Ende des Vertrages auf Verlangen des Kunden herausgegeben.
16.4 Die Herausgabe von Daten hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers zu erfolgen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Werbeagentur. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand ist der Ort der Werbeagentur. Die Werbeagentur kann auch am Gerichtsstand des Kunden klagen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
18.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
18.3 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen lässt die Rechtswirksamkeit der übrigen unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so umzudeuten bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche Erfolg nach Möglichkeit erreicht wird.